AGB

Unsere Geschäftsbedingungen

1. Abschluß des Reisevertrages

  • a) Der Reisevertrag wird schriftlich abgeschlossen. Nebenabreden und Sonderwünsche bedürfen ebenfalls der Schriftform. Bei Vertragsabschluß oder unverzüglich danach erhält der Reisende die vollständige Reisebestätigung, außer bei kurzfristigen Buchungen weniger als 7 Tage vor Reisebeginn.
  • b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende 2 Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Buchungen innerhalb zwei Wochen vor Reisebeginn führen durch die sofortige Bestätigung bzw. die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluß.
  • c) Telefonisch werden lediglich verbindliche Reservierungen vorgenommen. Der Reisevertrag kommt auch hier gemäß Ziff. 1 a und 1b zustande. Reicht der Reisende die Reiseanmeldung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zusendung unterschrieben zurück, so kann von der Reservierung Abstand genommen werden, wenn eine nochmalige Aufforderung ergebnislos geblieben ist.
  • d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so gilt die Reisebestätigung als neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind. Durch Rücksendung innerhalb dieser Frist akzeptiert der Reisende den neuen Vertragsantrag.
  • e)Durch die Entrichtung der Anzahlung erklärt sich der Kunde der Annahme des Reisevertrages.


2. Zahlung

  • a) Der Reisepreis ist lt. Anmeldung zu zahlen.


3. Unsere Leistungen

Die vereinbarten Leistungen ergeben sich aus der Ausschreibung im Prospekt sowie aus dem Inhalt der Reisebestätigung.


4. Preisänderungen

  • a) 4 Monate nach Vertragsabschluß, jedoch nur bis 21 Tage vor Reisebeginn, können Preiserhöhungen bis zu    5 % des Gesamtreisepreises vorgenommen werden, wenn sich nach Vertragsschluß nachweisbar und unvorhergesehen die Preise von Leistungsträgern erhöht haben oder Wechselkursänderungen eingetreten sind. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung ist dem Reisenden unverzüglich zu erklären.
  • b) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluß von mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, soweit der Veranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden in seinem Angebot hat.
  • c) Die Rechte gemäß Ziff. 4 hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.


5. Leistungsänderung

  • a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Vertragsinhalt sind nur dann zulässig, wenn sie vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glaube herbeigeführt wurden und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
  • b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich zu erklären.
  • c) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende gemäß Ziff. 4 b verfahren

6. Rücktritt des Kunden

  • a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigung zu zahlen:
  • bei Rücktritt bis zu 6 Wochen vor Reisebeginn 5 % des Gesamtreisepreis
  • von 4 bis 6 Wochen vor Reisebeginn 15 % des Gesamtreisepreis; von 3 bis 4 Wochen vor Reisebeginn 20 % des Gesamtreisepreis
  • von 2 bis 3 Wochen vor Reisebeginn 35 % des Gesamtreisepreis; von 1 bis 2 Wochen vor Reisebeginn 50 % des Gesamtreisepreis
  • 3-6 Tage vor Reisebeginn 60 % des Gesamtreisepreis; 1-2 Tage vor Reisebeginn oder Nichterscheinen 80 % des Gesamtreisepreis
  • Maßgeblich für die Einhaltung des Frist ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns bzw. der Buchungsstelle.
  • Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt, eine Reiserücktrittskostenversicherung sowie eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit empfohlen.
  • b) Sind im Reisepreis Leistungen enthalten, die vom Umtausch oder Rückgabe ausgeschlossen sind (z.B. Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen), so werden diese Leistungen(z.B. Eintrittskarten)dem Reisenden ausgehändigt und die dafür entstandenen Kosten in voller Höhe in Rechnung gestellt.


7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter ein Bearbeitungsgeld in Höhe von 15,00 € verlangen.


8. Ersatzreisende

Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, soweit dieser alle Voraussetzungen dafür besitzt. Der Reisende und der Dritte haftet dem Reiseveranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis sowie für die Mehrkosten in Höhe von pauschalierten 15,00 € Umbuchungsgebühr.


9. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge zwingender Gründe des Reisenden abgebrochen, z.B. Krankheit, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht für unerhebliche Leistungen.


10. Störung durch Reisende

Der Reiseveranstalter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter bzw. die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen zu.


11. Mindestteilnehmerzahl

Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 20 zahlenden Teilnehmern kann der Reiseveranstalter die Nichtdurchführbarkeit der Reise erklären.

Der Reisende ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn davon in Kenntnis zu setzen.

Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Der Reisende hat diese Forderung unmittelbar nach Zugang der Reiseabsage geltend zu machen. Andernfalls ist ihm der eingezahlte Reisepreis zurückzuerstatten.


12. Kündigung infolge höherer Gewalt

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Havarien etc. berechtigen beide Seiten allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung. Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter hat in jedem Fall die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet. Die Mehrkosten zur Rückbeförderung tragen beide Seiten je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.


13. Gewährleistung und Abhilfe

  • a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.
  • Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
  • b) Der Reisende kann nur dann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er umgehend den Mangel dem Reiseleiter oder Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit die Mängelanzeige nicht unzumutbar ist. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so steht ihm kein Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
  • c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
  • d) Wird die Reise durch eine Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
  • e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistung eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistung sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistung gemäß § 471 des BGB maßgeblich. Das gilt nicht, sofern die erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistung für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung Bestandteil des Reisevertrages, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
  • f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.


14. Mitwirkungspflicht des Reisenden

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziff. 10 und 13 sind zu beachten.


15. Haftungsbeschränkung

  • a) Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, außer Körperschäden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn der Reiseveranstalter für einem den Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  • b) Gelten für die Erbringung von Reiseleistungen internationale Übereinkommen oder darauf beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Schadensanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter darauf berufen.
  • c) Für alle Schadensansprüche aus unerlaubten Handlungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis zu 7.000,00 € je Kunde und Reise. Die Haftungsgrenze für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 3.500,00 €. Liegt der Reisepreis über 1.200,00 € ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird im eigenem Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.


16. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen mangelnder Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten , hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Ansprüche des Reisenden gemäß Ziff. 16 a verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Macht der Reisende fristgemäß Ansprüche geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist


17. Paß-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten 

  • a) Der Reiseveranstalter weist auf die im jeweiligen Reiseland geltenden Erfordernisse und Formalitäten in seinem Prospekt oder in anderer Weise vor der Buchung hin. Über zwischenzeitliche Änderungen wird bis zum Reisebeginn umgehend informiert.
  • b) Bei Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende alle Reisevoraussetzungen selbst zu schaffen, es sei denn, der Reiseveranstalter verpflichtet sich ausdrücklich zur Beschaffung von Visa etc.


18. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sein denn, daß die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.


19. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen

Die Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.


20. Reiseveranstalter

Fincke, Georgstraße 18, 15345 Eggersdorf, Tel. 03341-445853, Fax. 03341-445854, Mobil 0171-1765544             Stand: 01.01.2021


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